AGB

ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung aller Maklerdienstleistungen der immobavaria® (im nachfolgenden „Auftragnehmer") im Verhältnis zum Auftraggeber.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in einem Angebot des Auftraggebers oder in sonstigen Schriftstücken auf solche Bezug genommen wird und der Auftragnehmer der Vereinbarung solcher Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
1.3 Angaben, Daten und Zahlen, zu bspw. Größe, Preis oder Laufzeit des Hauptvertrages sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen.
1.4 Übermittelte Nachweise des Auftragnehmers sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung freibleibend.

DOPPELTÄTIGKEIT
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für die jeweils andere Seite provisionspflichtig tätig zu werden. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Auftragnehmer zu strenger Unparteilichkeit.

LAUFZEIT DES VERTRAGES
3.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Maklervertrag für den Zeitraum von 6 (sechs) vollen Monaten nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber fest abgeschlossen. Während dieses Zeitraums ist der Maklervertrag nicht ordentlich kündbar. Er verlängert sich um jeweils 2 (zwei) Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt wird.
3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
3.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

WEITERGABEVERBOT UND VERTRAULICHKEIT
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.
4.2 Angebote, Nachweise und sonstigen Mitteilungen des Auftragsnehmers sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.3 Kommt infolge unbefugter Weitergabe durch den Auftraggeber ein Vertrag zustande, so schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Provision, als ob der Auftragnehmer diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
5.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche für ihn zum Abschluss des Hauptvertrages entscheidenden Umstände und Informationen mitzuteilen. Insbesondere hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich über die Aufgabe oder Änderung seiner Verkaufs- oder Vermietungsabsicht zu informieren.
5.2 Weist der Auftragnehmer einen Interessenten oder ein Objekt nach, der bzw. das dem Auftraggeber schon bekannt ist, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis des Auftragnehmers schriftlich zurückzuweisen.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Auftragnehmer rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Auftragnehmer nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
5.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und Preis sowie zu welchen rechtlichen Bedingungen ein Hauptvertrag über ein vom Auftragnehmer nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt oder mit einem vom Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten abgeschlossen werden soll.
5.5 Den Abschluss eines Hauptvertrages bezüglich des Objektes hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Ferner hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesem Fall unaufgefordert und unverzüglich diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um feststellen zu können, ob ein provisionspflichtiges Geschäft vorliegt, und um die Höhe der Provision zu berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.
5.6 Wird die Chance des Auftragnehmers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.7 Gibt der Auftraggeber seine Verkaufs- oder Vermietungsabsicht während der Vertragslaufzeit auf, so hat er dem Auftragnehmer Aufwendungsersatz nach Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leisten.
VERSCHWIEGENHEIT DES AUFTRAGNEHMERS
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen des Maklervertrags erlangten Kenntnisse über das Vertragsobjekt und den Auftraggeber Verschwiegenheit zu bewahren, soweit die Offenlegung von Informationen nicht zur Erbringung der Maklerdienstleistung notwendig sind.

PROVISIONSANSPRUCH UND FÄLLIGKEIT
7.1 Die vertraglich vereinbarte Provision errechnet sich aus dem Preis / Mietzins des Hauptvertrages zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Dritten an den Auftraggeber (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die nachträgliche
Minderung des Preises oder geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Auftraggeber berühren den Provisionsanspruch des Auftragnehmers nicht.
7.2 Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision entsteht und ist fällig, mit dem Abschluss eines Hauptvertrags aufgrund einer vom Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragsgelegenheit. Dies gilt auch, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
7.3 Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der abgeschlossene Hauptvertrag zu anderen als nach dem Maklervertrag beabsichtigten Bedingungen erfolgt, soweit eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zwischen diesen gegeben ist.
7.4 Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit nach Ziffer 7.3 und somit ein provisionspflichtiger Hauptvertrag ist insbesondere anzunehmen, bei
- beabsichtigtem Verkauf: Auch bei Verkauf eines realen oder ideellen Anteils des Objekts oder der Einräumung von Erbbaurechten, Vorkaufsrechten und Ähnlichem sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten,
- bei beabsichtigter Vermietung: Auch bei Vermietung eines realen oder ideellen Anteils des Objekts oder der Einräumung von sonstigen entgeltlichen Nutzungsrechten,
7.5 Ein provisionspflichtiger Hauptvertrag ist ferner dann anzunehmen, wenn statt des beabsichtigten Vertrages ein anderer Vertragstyp (bspw. statt Kaufvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen wird, soweit beide wirtschaftlich vergleichbar sind.
7.6 Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen, wenn der Hauptvertrag unter auflösender Bedingung geschlossen wurde bzw. diese auflösende Bedingung eintritt oder der Hauptvertrag nachträglich entfällt, z.B. durch nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung.
7.7 Der Provisionsanspruch bleibt ferner bestehen, wenn der Hauptvertrag durch einen Rücktrittsvorbehalt des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht wird.

AUFWENDUNGSERSATZ
8.1 In den Fällen der Ziffer 5.6 und 5.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den Fällen, in denen der Auftragnehmer den Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigt oder der Auftraggeber den Maklervertrag kündigt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, kann der Auftragnehmer nach den folgenden Absätzen den Ersatz seines Aufwands verlangen.
8.2 Zum Aufwand des Auftragnehmers gehören alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen, vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkret für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Auftragnehmers sowie seine eigene Arbeitszeit.
8.3 Fahrten des Auftragnehmers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind mit 0,30 Euro pro Kilometer zu entschädigen.
8.4 Für die Porto und Telekommunikationsdienstleistungen wird eine Pauschale von 20,00 Euro pro Monat bestimmt.